Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
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Bigi
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Beitrag
von Bigi » Mo 19.02.07 10:11
Servus ich habe mir überlegt ein außermittiges Kennzeichen anzubringen des heißt ich wollte an meiner Heckschürze das Nummernschild auf die Beifahrerseite verlegen so wie hier
bekommt man bei so einer veränderung ärger mit dem Mensch in der Uniform oder geht da alles klar?
Mfg Jens
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kay_c
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von kay_c » Mo 19.02.07 10:21
Das ist egal. Hauptsache es ist beleuchtet und aus einen Winkel von 30° von links bzw. rechts ablesbar.
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vulkanus
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Beitrag
von vulkanus » Mo 19.02.07 10:45
...wobei ich mich frag obs das so viel schöner macht...
KTM - Ready to repair :D
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306Cab
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von 306Cab » Mo 19.02.07 10:49
Sollte es nicht links sitzen wie bei trekkern und landmaschinen ??
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Zeus206
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von Zeus206 » Mo 19.02.07 11:31
also bei uns in ö muss die nummertafel entweder in der mitte oder in der linken hälfte des fahrzeugs sitzen
Folgen Sie mir nicht, ich hab' mich auch verfahren.
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lost_Angel
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von lost_Angel » Mo 19.02.07 11:37
is in deutschland auch so: mittig oder nach links versetzt.
die insel-affen dürfen mittig oder rechts versetzt.
16V ist nich gleich V8
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Mr. Mitchell
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von Mr. Mitchell » Mo 19.02.07 11:37
kay_c hat geschrieben:Das ist egal. Hauptsache es ist beleuchtet und aus einen Winkel von 30° von links bzw. rechts ablesbar.
Ausserdem muss es noch eine Mindesthöhe von 300mm zum Untergrund haben.
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Strange
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von Strange » Mo 19.02.07 11:41
Hier mal der § 60 Abs. (2) StVO:
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
Gruß, Jan
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Bigi
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von Bigi » Mo 19.02.07 12:34
@Strange/PNA das habe ich mir auch schon mal durchgelesen aber richtig schlau werd ich da auch net drauß. Habe auch mal was von 45 grad gehört aber wo und wie man die messen soll weiß kein mensch.
Mfg Jens
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TuNePlaYaZ®
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von TuNePlaYaZ® » Mo 19.02.07 13:34
Und im Text steht auch nix von recht nein/links ja oder sowas... also is mal wieder n märchen wie so vieles hier...
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