> Dark Star *CTi* schrieb:
> Axo, und das wegen Alkohol im Straßenverkehr gleich auch die Zuverlässigkeit für den
>Jagd- / Waffenschein weg ist, ist meines Wissens schon länger geändert worden (Sonst gäbs
>ned so viele Jäger

)
Zum einen, bin auch Jäger und der Weg dahin heisst nicht umsonst grünes Abitur!
Gibt wie in diesem Fall mehr unverantwortliche Autofahrer (mit Führerschein) als
top ausgebildete Jäger (die auch nicht nur ballern)!
Zum anderen wird einem schon der Jagdschein schneller entzogen als man Ihn bekommt!
Auszug aus dem Bundesjagdgesetz
BJagdG § 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat
1. nach § 38 dieses Gesetzes,
2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches,
sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des
Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder
3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, wenn sich aus der Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
nachzulesen
Hier
Die Paragraphen des Strafgesetzbuches 223-227 beinhalten
# StGB § 223 Körperverletzung
# StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung
# StGB § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
# StGB § 226 Schwere Körperverletzung
# StGB § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
nazulesen
Hier
Wie zu sehen muss man noch nicht einmal verurteilt sein, es reicht schon ein Verdacht
der Unzuverlässigkeit!