brauche Hilfe = HARZ4 !!!

Ihr habt Probleme mit anderen Marken? Oder mit Sachen, die nicht euren Löwen betreffen? Dann ist das genau die richtige Schublade für euch.
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Strange
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Re: brauche Hilfe = HARZ4 !!!

Beitrag von Strange » Di 23.08.05 14:34

Also Micha:
In § 7 Abs. 3 SGB II ist genannt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehören kann:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.

-> Danach zählen folglich Großeltern zunächst einmal NICHT zur Bedarfsgemeinschaft.

Jetzt kommt allerdings ein kleines ABER, worauf sich wohl Deine ALGII-Behörde berufen will:
Unterhaltsvermutung: § 9 Abs. 5 SGB II:
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Diese "Unterhaltsvermutung ist jedoch widerlegbar. Deine Großeltern müssten am besten argumentieren, dass sie Dir damals das Haus übertragen haben und dass sie sich somit nicht mehr dazu verpflichtet sehen, Dich weiterhin beim Lebensunterhalt zu unterstützen. Hierbei müssen sie am besten eine Erklärung abgeben, dass sie keine Leistungen zur Deckung Deines Lebensunterhaltes an Dich zahlen (Dieses Argument würde allerdings ein wenig unglaubwürdig, wenn Du selbst nicht in irgend einer Weise ein gewisses eigenes Einkommen, z.B. 400-Euro-Job oder so, hast, denn wenn Du nicht einen Cent eigenes Einkommen hast, glaubt die Behörde berechtigt, dass Du von irgend jemandem Geld erhälst - und sei es von Deinen Großeltern).

Nach Einschätzung unserer ALGII-Behörde im Rhein-Main-Gebiet sind Deine Großeltern jedenfalls nicht zur Einkommens-Auskunft verpflichtet (anders als bei der Sozialhilfe!).

Den Gesetzestext zum SGB II hast Du ja. Besorge Dir am besten zu den genannten Paragraphen auch noch die jeweiligen Kommentierungen.

Falls das nicht klappen sollte, und Deine ALGII-Behörde (Jobcenter?) lehnt Deinen Antrag ab, kannst Du auf alle Fälle Widerspruch einlegen. Wird dem dann nicht abgeholfen, kannst Du - gegen ganz geringer Gebühr - vor´s Sozialgericht gehen. Hier ist in der ersten Instanz noch kein Anwalt erforderlich.

Zuvor könntest Du jedenfalls noch die kostenlose Rechtsberatung Deines Amtsgerichts in Anspruch nehmen.
Allerdings hoffe ich natürlich, dass Du die nicht brauchst, sondern dass Deine ALGII-Behörde einsieht, dass sie falsch liegt.
Gruß, Jan

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Re: brauche Hilfe = HARZ4 !!!

Beitrag von Michassammy » Di 23.08.05 14:53

Hallo Jan,

vielen dank !!!

aaalso ich habe es der Behörde so erklärt das ich seit Januar von meinen Ersparnissen lebe, was ja auch so stimmt, ich habe in keinster weise Unterhalt bekommen (wirklich nicht), nunja, meine Ersparnisse sind nach so vielen Monaten natürlich fast aufgebraucht, hatte es eigentlich angespart wegen der Steuerlast und den Pflichtteilen im Falle des Todes meiner Großeltern, das sind zehntausende Euros !!! die ich dann haben und bezahlen muß, also so gesehen "blöd" gelaufen :roll:

dass mir das meine Großeltern bescheinigen werden ist keine Frage, das sicher !!

habe meine umschulung am 30 Januar beendet, also Abschlußprüfung gehabt, davor war ich Berufsunfähig Erkrankt (deswegen die Umschulung), davor hatte ich Zivieldienst und davor war ich normal Arbeiten, beim zivieldienst, sowie bei der Arbeit und dem Arbeitslosengeld konnte ich mir ein "beachtliches" Sümmchen ansparen, also in gewisser Hinsicht nachvollziehbar.

weis einer noch ne Möglichkeit wo man Gesetze Online einsehen kann?

Vielen Dank nochmal

Gruß Micha
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Re: brauche Hilfe = HARZ4 !!!

Beitrag von Strange » Di 23.08.05 15:00

Wenn Du googelst, findest Du eigentlich alles. Mit ein wenig Suchen sicherlich auch Kommentierungen / Erläuterungen zum Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Den eigentlichen Gesetzestext vom SGB II findest Du z.B. unter http://www.bmgs.bund.de/download/gesetz ... inhalt.htm
Allgemein findest Du aktuelle Bundesgesetze unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/.
Gruß, Jan

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Re: brauche Hilfe = HARZ4 !!!

Beitrag von Michassammy » Di 23.08.05 15:12

Danke Jan, ich melde mich denn mal was daraus nu geworden ist !!!

Danke auch an deine Kollegin !!!

gruß Micha
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Re: brauche Hilfe = HARZ4 !!!

Beitrag von Strange » Di 23.08.05 15:14

Keine Ursache Micha.
Wenn man helfen kann, hilft man doch auch!
Ich drücke Dir jedenfalls die Daumen!
Gruß, Jan

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Re: brauche Hilfe = HARZ4 !!!

Beitrag von Michassammy » Do 25.08.05 12:29

Hallo Jan,
also mir der Unterhaltsvermutung meinst du sicher dies hier??

"Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, die nicht
zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 SGB II gehören, so wird gemäß § 9
Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen

und Vermögen erwartet werden kann. Die Regelung enthält die widerlegbare gesetzliche Vermutung,
dass sich in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Verwandte oder Verschwägerte
in einer wirtschaftlichen Notsituation gegenseitig unterstützen, auch wenn keine bürgerlichrechtliche
Unterhaltsverpflichtung besteht. Die gegenüber § 9 Abs. 2 SGB II abweichende Regelung
erklärt sich daraus, dass die in Abs. 5 genannten Personen als grundsätzlich nicht oder allenfalls
sittlich Unterhaltsverpflichtete nicht in gleichem Umfang herangezogen werden können wie die in
die Bedarfsgemeinschaft einbezogenen engsten Angehörigen.48
Die Vermutung ist gegenüber dem in § 9 Abs. 1 SGB II (Rn. 18) normierten Prinzip des Vorrangs
der Leistungen von Angehörigen nachrangig zu prüfen. Steht fest, dass der Antragsteller die erforderliche
Hilfe tatsächlich von Angehörigen, mit denen er in einer Haushaltsgemeinschaft lebt,
65
erhält, ergibt sich der Ausschluss bzw. die Minderung seiner Hilfebedürftigkeit bereits aus § 9 Abs.
1 SGB II. Nur wenn dies nicht der Fall ist, greift die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II
ein.49
Das Bestehen der Vermutung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich an das Leben in
einer Haushaltsgemeinschaft und daran, dass von den Verwandten oder Verschwägerten ganz
oder teilweise erwartet werden kann, für den Hilfebedürftigen Leistungen zum Lebensunterhalt
zu erbringen.

Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen nicht nur vorübergehend in einer
Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Haushaltsgemeinschaft ist von
reinen Wohngemeinschaften abzugrenzen, bei denen grundsätzlich getrennt gewirtschaftet wird.

Dagegen kennzeichnet die Haushaltsgemeinschaft das Wirtschaften „aus einem Topf“50, d.h. die
gemeinsame Beschaffung und Nutzung sowie der gemeinsame Verbrauch von Lebensmitteln und
anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs51. Nur in diesem Fall ist die Vermutung gerechtfertigt,
dass jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts beiträgt.
Verwandt sind nach der hier anwendbaren Begriffsbestimmung des BGB die Personen, deren
eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB, Verwandte in gerader Linie) sowie Personen,
die von derselben dritten Person abstammen (§ 1589 Satz 2 BGB, Verwandte in der Seitenlinie).
68
Außer auf Abstammung kann die Verwandtschaft auch auf Adoption beruhen (§ 1754 BGB).
Verschwägerte sind die Verwandten eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 1590
BGB). Auch das Stiefkind ist demnach mit dem Stiefelternteil verschwägert, so dass insoweit § 9
Abs. 5 SGB II anzuwenden ist. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie
begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 Abs. 2 BGB). Gemäß § 11 Abs. 2 LPartG gelten Verwandte
eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.
Für die Frage, ob von den Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden kann, Leistungen
an den Hilfebedürftigen zu gewähren, sind lediglich deren objektive Einkommens- und Vermögensverhältnisse
maßgebend. Auf ihre subjektiven Einstellungen gegenüber dem Hilfebedürftigen

kommt es dagegen nicht an.52 Die Erwartung ist gerechtfertigt, wenn das maßgebliche Einkommen
oder Vermögen so beschaffen ist, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt an den Hilfebedürftigen
angenommen werden kann. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Einkommen der
Verwandten oder Verschwägerten deutlich über dem Bedarfssatz liegt.53
Der Umfang, in dem von den Verwandten oder Verschwägerten der Einsatz von Einkommen oder
Vermögen erwartet werden kann, soll nach den Gesetzesmaterialien demjenigen bei § 16 BSHG
in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung entsprechen.54 Dementsprechend richtet sich die

Höhe der Leistungen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verwandten bzw.
Verschwägerten. Der Leistungsträger hat sodann unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
des Einzelfalls zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nach allgemeinen Lebenserfahrungen
Leistungen zu erwarten sind. In welchem Umfang Leistungen erwartet werden können,
hängt davon ab, wie viel Geld dem Verwandten oder Verschwägerten belassen werden soll."
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Re: brauche Hilfe = HARZ4 !!!

Beitrag von Strange » Do 25.08.05 13:10

Hallo Micha,
ja, genau das ist die Kommentierung (Erläuterung) zu § 9 SGB II.
Die ist natürlich teilweise recht schwer zu verstehen, aber erklärt es ja eigentlich: Wenn Deine Eltern dort mit Dir wohnen würden, und die seien beide Berufstätig, kann die ALGII-Behörde "vermuten", dass Deine Eltern Dich fianziell unterstützen.
Bei Deinen Großeltern ist´s was anderes. Die sind Rentner, und Rente ist meist nicht sehr hoch!
Gruß, Jan

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