Also Micha:
In § 7 Abs. 3 SGB II ist genannt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehören kann:
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
-> Danach zählen folglich Großeltern zunächst einmal NICHT zur Bedarfsgemeinschaft.
Jetzt kommt allerdings ein kleines ABER, worauf sich wohl Deine ALGII-Behörde berufen will:
Unterhaltsvermutung: § 9 Abs. 5 SGB II:
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Diese "Unterhaltsvermutung ist jedoch widerlegbar. Deine Großeltern müssten am besten argumentieren, dass sie Dir damals das Haus übertragen haben und dass sie sich somit nicht mehr dazu verpflichtet sehen, Dich weiterhin beim Lebensunterhalt zu unterstützen. Hierbei müssen sie am besten eine Erklärung abgeben, dass sie keine Leistungen zur Deckung Deines Lebensunterhaltes an Dich zahlen (Dieses Argument würde allerdings ein wenig unglaubwürdig, wenn Du selbst nicht in irgend einer Weise ein gewisses eigenes Einkommen, z.B. 400-Euro-Job oder so, hast, denn wenn Du nicht einen Cent eigenes Einkommen hast, glaubt die Behörde berechtigt, dass Du von irgend jemandem Geld erhälst - und sei es von Deinen Großeltern).
Nach Einschätzung unserer ALGII-Behörde im Rhein-Main-Gebiet sind Deine Großeltern jedenfalls nicht zur Einkommens-Auskunft verpflichtet (anders als bei der Sozialhilfe!).
Den Gesetzestext zum SGB II hast Du ja. Besorge Dir am besten zu den genannten Paragraphen auch noch die jeweiligen Kommentierungen.
Falls das nicht klappen sollte, und Deine ALGII-Behörde (Jobcenter?) lehnt Deinen Antrag ab, kannst Du auf alle Fälle Widerspruch einlegen. Wird dem dann nicht abgeholfen, kannst Du - gegen ganz geringer Gebühr - vor´s Sozialgericht gehen. Hier ist in der ersten Instanz noch kein Anwalt erforderlich.
Zuvor könntest Du jedenfalls noch die kostenlose Rechtsberatung Deines Amtsgerichts in Anspruch nehmen.
Allerdings hoffe ich natürlich, dass Du die nicht brauchst, sondern dass Deine ALGII-Behörde einsieht, dass sie falsch liegt.
Gruß, Jan
Service