Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
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biggie
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Beitrag
von biggie » Mi 17.11.04 23:53
Hi,
mal keine Frage zu klarglas- oder sonstige Nebelschlussleuchten...
Wollte nur mal wissen, wie hoch die Nebelschlussleuchte angebracht werden darf? Da gibts bestimmt einen bestimmten bereich, oder?
danke
mfg
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King Dingeling
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Beitrag
von King Dingeling » Do 18.11.04 09:48
ich vermute fast, dass das relativ wurscht ist
der 206 is ja einer der wenigen, der die NSL seperat hat.
Bei den meisten anderen Fahrzeugen ist die NSL ja im Rücklicht integriert.
Also würde ich behaupten, dass man die NSL bis in Rückleuchten-Höhe montieren darf.
Wobei sich mir da die Design-Frage stellt: "Igitt! Wie sieht dass den aus *G*
"
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Agent-66-
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Beitrag
von Agent-66- » Do 18.11.04 11:29
soweit ich weiß muß die nsl aber mindestens 10cm von den rückleuchten (also nur dem rot leuchtendem bei licht an) weg sein
"Wenn du dich nicht mindestens einmal pro Jahr so richtig überschlägst, fährst du einfach nicht schnell genug!" (Colin McRae)
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biggie
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Beitrag
von biggie » Do 18.11.04 12:20
> King Dingeling schrieb:
>
> Wobei sich mir da die Design-Frage stellt: "Igitt! Wie sieht dass den aus *G*
"
Sollen ja auch nicht auf Rückleuchtenhöhe, sondern eher noch etwas tiefer, als sie jetzt schon ist.
Deswegen die Frage nochmal spezieller:
Ist eine bestimmte Mindesthöhe für die NSL vorgeschrieben?
danke
biggie
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Frank309
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von Frank309 » Do 18.11.04 12:22
53d Nebelschlußleuchten.
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
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von biggie » Do 18.11.04 12:26
Hey, danke. Das war genau das, was ich wissen wollte.
mfg
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