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§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
§ 10 Einfahren und Anfahren
1Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. 2Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/index.html§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
u.Das Rückwärtsfahren ist ein äußerst gefährlicher Fahrvorgang, bei dem allein dem Rückwärtsfahrenden die Pflicht auferlegt wird, alles zu vermeiden, was andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen zu gefährden oder gar zu schädigen.
Gegen den Rückwärtsfahrenden spricht stets der Anscheinsbeweis dahingehend, dass er allein einen Unfall verschuldet hat.
Kann der Rückwärtsfahrende den Raum hinter seinem Fahrzeug nicht vollständig überblicken, muss er sich eines Einweisers bedienen. Blindes - auch vorsichtiges - Rückwärtsfahren ist grob verkehrswidrig.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Rueckwaerts.htmKommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall, so haftet in aller Regel der Rückwärtsfahrende allein für sämtlichen Schaden. In diesem Zusammenhang ist z.B. auf die Entscheidung des OLG Nürnberg DAR 1991,149 f. (Urt. v. 15.12.1989 - 6 U 2012/89) zu verweisen:
"Das Zurücksetzen eines Kraftfahrzeugs stellt einen so gefährlichen Verkehrsvorgang dar, daß der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen muß. Dazu gehört, daß er nur den überblickbaren und mit Gewißheit freien Raum rückwärts befährt (BGH VRS 31, 440). Der Fahrer hat sich daher, bevor er mit der Rückwärtsbewegung beginnt, davon zu überzeugen, daß auch solche Teile des Weges, den er rückwärts befahren will, von Hindernissen frei sind, die er im Rückspiegel oder durch Zurückschauen nicht zu übersehen vermag (sog. toter Winkel - OLG Hamm VersR 78, 749). Kann sich der Fahrer nicht selbst davon überzeugen, daß der Raum hinter seinem Fahrzeug mit Gewißheit frei ist und für die gesamte Zeit der Rückwärtsfahrt frei bleiben wird, so hat er sich einweisen zu lassen. Diese Rechtspflicht besteht an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten oder auch nur der Möglichkeit eines Hinzukommens von Menschen zu rechnen ist (OLG Celle VRS 50, 194). Diese Grundsätze gelten für alle Kraftfahrzeuge, nicht nur für Lastkraftwagen."
So gesehen müsste bei sämtlichen Kleintransportern der Rückwärtsgang entfernt werden...Blindes - auch vorsichtiges - Rückwärtsfahren ist grob verkehrswidrig.