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Hey mir kann es egal sein - ich bin nicht der Media Markt.> Troubadix schrieb:
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> bei einen 39,50€ gerät währe es mir wohl auch egal, aber ich hab mir letztens so ein 20GB nobelgerät geleistet und das lege ich beim besten willen nicht in ein aquarium...
> auto ist schon besser die idee, aber leider hatte ich gestern beschlossen das auto beim laden um die ecke stehen zu lassen, dumm nur das die ecken etwas weiter auseinander sind, deshalb hab ich ja auch einen tragbaren player!!!
> also alles anmelden, die klamotten im klamottenladen, die schuhe bei eichman, die autoschlüssel und papiere beim autohändler.
> bei media murks den player, das handy, und den usb-stick
> mein frühstück melde ich dann beim bäcker am besten auch noch an, könnt ja sein das ich da auch in verdacht komme.
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> troubadix
GrussZitat von BGH 7. Zivilsenat aus 1995 (Az: VII ZR 221/95)
Einzelhändler müssen im Kampf gegen Ladendiebe ihre rechtlichen Grenzen genau beachten. So untersagte der Bundesgerichtshof dem Betreiber einer Einzelhandelskette, dessen Kunden die Durchsuchung der mitgebrachten Einkaufstaschen an der Kasse per Hinweistafeln anzudrohen.
Ohne begründeten Verdacht sind Taschenkontrollen verboten. Sie stellen eine Vorverurteilung und Diskriminierung dar. Es dürfen dem Kunden auch keine Sanktionen angedroht werden, wenn er sich weigert, seine Tasche zu öffnen. Taschenkontrollen sind ausschließlich bei einem wirklich konkreten Verdacht auf einen Diebstahl zulässig, so der BGH (Az: VII ZR 221/95). Und nur dann darf der Hausdetektiv oder das Personal den Betreffenden bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Ausschließlich der Polizei ist es gestattet, Tasche und Person nach Diebstahlsgut zu durchsuchen.
Sollte die Polizei nach zwei Stunden Wartezeit noch nicht eintreffen, so muß die betreffende Person freigelassen werden, wenn sie Personalien und Anschrift hinterläßt. Andernfalls gilt für ein weiteres Festhalten der Tatbestand der Freiheitsberaubung