Strafe bei Autobahnverlass über Rasthof

Ihr habt Probleme mit anderen Marken? Oder mit Sachen, die nicht euren Löwen betreffen? Dann ist das genau die richtige Schublade für euch.
pOtH
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Re: Ich muß widersprechen ...

Beitrag von pOtH » Fr 20.02.09 22:31

Coopex hat geschrieben:... die 25 Euronen sind nur fällig bei "direktem" Verlassen der BAB über eine illegale Ausfahrt = über den Standstreifen.
Bei Nutzung einer Illegalen an einer Rastanlage oder an einem Parkplatz sind es "nur" 15 Euronen, weil es lediglich ein Verstoß gg. Z. 250 (Verbot der Durchfahrt) ist!

Grüßle,

de Maggus :kaffee:
es kommt darauf an wer dieses schild dorthin gestellt hat - wenn es der raststättenbetreiber ist kostet es nix, aber man muss damit rechnen das der betreiber sich nicht ewig "auf der nase rumtanzen lässt u. ggf. andere maßnahmen ergreift (z.b. schlagbaum mit schloß).

Aron
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Re: Ich muß widersprechen ...

Beitrag von Aron » Sa 21.02.09 08:19

pOtH hat geschrieben:es kommt darauf an wer dieses schild dorthin gestellt hat - wenn es der raststättenbetreiber ist kostet es nix, aber man muss damit rechnen das der betreiber sich nicht ewig "auf der nase rumtanzen lässt u. ggf. andere maßnahmen ergreift (z.b. schlagbaum mit schloß).
Moin,

der Raststättenbetreiber kann nicht einfach ein Schild auf öffentlichen Boden stellen, der kann maximal beantragen usw. Grundsätzlich hat die Polizei auch die Aufgabe sämtlliche Verstöße gegen die STVO zu verfolgen, sprich, steht ein Schild dort und einer fährt unberechtigt durch müssen sie genau genommen eingreifen, egal wann das Schild mal aufgestellt wurde.

Rajiv
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Re: Strafe bei Autobahnverlass über Rasthof

Beitrag von Rajiv » So 22.02.09 22:05

Kommt auf die konkrete Situation an.
Die Frage ist, ob an besagter Stelle die StVO gilt bzw. ob an dieser Stelle die Polizei bei evtl. Verstößen gegen die StVO zuständig ist. Öffentlicher Raum ist für die meisten Leute identisch mit einer legal befahrbaren Fläche und genau dies stimmt so nicht. Als Beispiel dient der Parkplatz vorm Supermarkt, der ist in fast allen Fällen nicht öffentlicher Verkehrsraum und demzufolge interessiert sich die Polizei dort nicht für Ordnungswidrigkeiten gegen die StVO (die kümmern sich erst wenn es strafrechtlich interessant wird, wenn überhaupt...). Obwohl jeder mit seinem Auto auf den Parkplatz fahren darf und selbst wenn ein Schild an der Einfahrt steht, daß auf dem Gelände die StVO gilt, ist der Parkplatz kein öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO. Selbst wenn auf dem Supermarktparkplatz ein Verkehrsschild mit 'ner Geschwindigkeitsbegrenzung steht und da einer deutlich zu schnell übern Parkplatz donnert kümmert sich die Polizei nicht um diesen Vorgang.
Zurück zum konkreten Fall des Rasthofes. Es kommt darauf an, wo der "Schleichweg" beim Rasthof beginnt bzw. wo das Sperrschild steht. Es kann im öffentlichen Verkehrsraum sein, also ziemlich direkt an der Fahrgasse des Rasthofparplatzes. Es kann aber auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sein, wenn man zum Sperrschild erst gelangt wenn man offensichtlich die Rasthofstraßen/-parkplatzgassen schon verlassen hat und gewissermaßen zwischen Müllcontainern und Geräteschuppen dann auf einmal vor besagtem Sperrschild steht.
Da ich die konkrete Situation nicht kenne, ist es mir unmöglich zu sagen, ob die Polizei für das Fahrverbot zuständig ist oder nicht.

Rajiv
Ich wünscht' ich wär ein Elefant,
dann wollt ich jubeln laut,
mir ist es nicht um's Elfenbein,
nur um die dicke Haut.

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