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NEIN! hier geht es um einen kauf unter privatleuten, dort gibt es def. kein "rückgaberecht" - außer man hat eines vereinbart.XenonShock hat geschrieben:Also das ist ja übel und sowas kommt ja nicht von allein. Wassereinbruch oder Seitenschaden der nur von außen ormal kannst du innerhalb 14 vom Rücktritt gebrauch machen. Sofern nix vermerkt ist wie Basterfahrzeug.
ich bin mir ned sicher, aber unter dem gesichtspunkt eines schwerwiegenden mangels - und der liegt hier ja eindeutig vor, da bei einem unfall gefahr für gesundheit und eben des hinten sitzenden besteht - denke ich doch, dass man die burg wieder zurückgeben kann.pOtH hat geschrieben: NEIN! hier geht es um einen kauf unter privatleuten, dort gibt es def. kein "rückgaberecht" - außer man hat eines vereinbart.
klarheit werden nur fachleute schaffen - auf www.frag-einen-anwalt bekommt man für kl. geld (min. 20€) eine erste einschätzung u. muss nicht direkt zum anwalt rennen der für die "erstberatung" schon deutlich mehr geld nimmt.Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.