> Stellt sich die Frage, ab wann man einen Stalker am Hals hat. Ich werde ja nicht verfolgt oder bedroht oder sowas.
viel spass beim lesen:-)
telefonterror IST stalking...
der text stammt von der siete des justizministeriums...
Der englische Begriff Stalking stammt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie „anpirschen“ oder „anschleichen“. Stalker stellen ihren Opfern nach, lauern ihnen vor ihrer Wohnung oder am Arbeitsplatz auf – in schweren Fällen verletzen sie ihre Opfer, töten sie sogar. Stalker sind häufig sehr erfinderisch, um ihren Opfern nahe zu kommen, daher gibt es viele verschiedene Verhaltensweisen, die sich hinter dem Phänomen Stalking verbergen. Die obsessive Verfolgung beeinträchtigt die Opfer erheblich in ihrer Lebensweise – häufig müssen diese ihr Alltagsverhalten bis hin zu Umzug oder Aufgabe des Arbeitsplatzes ändern. Viele von ihnen leiden physisch und psychisch massiv unter den Nachstellungen.
Viele Stalking-Handlungen erfüllen schon heute Tatbestände des Strafgesetzbuches - beispielsweise kann Hausfriedensbruch, Beleidigung oder sexuelle Nötigung vorliegen. Darüber hinaus haben die Opfer die Möglichkeit, über das Gewaltschutzgesetz Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken. Eine solche Anordnung hat den Vorteil, dass sie auf den konkreten Fall bezogen ist – sie kann beispielsweise in dem Verbot bestehen, sich der Wohnung oder dem Arbeitsplatz des Opfers zu nähern. Verstößt der Täter gegen dieses Verbot, macht er sich strafbar. Das Gericht kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen.
Neben den bereits bestehenden Instrumentarien soll der Schutz von Stalking-Opfern weiter verbessert werden. Dazu soll ein neuer Tatbestand „Nachstellung“ in das Strafgesetzbuch eingefügt werden. Darüber hinaus ist ein Bündel von Maßnahmen erforderlich, durch die Vollzugsdefizite beseitigt und die bereits bestehenden Regelungen optimiert werden (insbesondere im Verfahrensrecht zum Gewaltschutzgesetz).
1. Tatbestand „Nachstellung“ § 241b Strafgesetzbuch
Ein Straftatbestand muss hinreichend konkret bestimmt sein, damit der Normadressat weiß, welches Verhalten unter Strafe steht. Der vorgeschlagene Straftatbestand beschränkt sich daher auf die häufigsten Stalking-Handlungen, die beispielsweise im Auflauern vor der Wohnung oder Telefon-Terror bestehen. Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohungen nach den Nummern 1 bis 4.
Der Begriff „beharrlich“ wird auch an anderer Stelle im StGB verwendet (§§ 56f, 184d StGB) und bezeichnet ein wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten und eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit des Täters, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte Begehung ist immer Voraussetzung, aber für sich allein nicht genügend.
Im Einzelnen umschreiben die Nummern 1 bis 4 folgende Angriffsformen:
Nr. 1 soll physische Annäherungen an das Opfer (Auflauern, Verfolgen, vor dem Haus stehen etc.) erfassen.
Nr. 2 soll beharrliche Nachstellungen durch unerwünschte Anrufe, E-Mails, SMS, Briefe, schriftliche Botschaften an der Windschutzscheibe o. ä. und mittelbare Kontaktaufnahmen über Dritte (Angehörige und sonstige Personen aus seinem Umfeld, bspw. Kollegen etc.) unter Strafe stellen.
Nr. 3 erfasst die Kommunikation des Täters unter dem Namen des Betroffenen, beispielsweise bei Bestellungen im Namen des Opfers und Verhaltensweisen, durch die Dritte zu einer Kommunikation mit dem Opfer veranlasst werden. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Täter nicht selbst Kontakt zum Betroffenen aufnimmt, sondern hinter dessen Rücken Einfluss auf sein soziales Umfeld nimmt und andere dazu veranlasst, sich dem Betroffenen gegenüber in bestimmter Weise zu verhalten. Erfasst werden sollen beispielsweise das Schalten unrichtiger Anzeigen in Zeitungen und das Bestellen von Waren und Dienstleistungen auf allen denkbaren Kommunikationswegen (telefonisch, elektronisch, schriftlich etc.).
Nr. 4 erfasst bestimmte, näher bezeichnete Drohungsvarianten.
Die in den Nummern 1-4 aufgeführten Tathandlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben („... und dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt“). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte. Über den Begriff „unzumutbar“ kann auch eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter des Opfers mit denen des Täters vorgenommen werden.
Der Straftatbestand ist als Antrags- und Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen.
2. Beseitigung von Vollzugsdefiziten
Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (
www.bmj.bund.de) sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.
3. Verbesserung des bestehenden Instrumentariums
a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)
Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4 Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen, Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen. Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine effektivere Strafverfolgung möglich.
b) Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Gewaltschutzverfahren
§ 241b StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt, oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.