OT: Iich bin mit einer kündigung nicht eiverstanden?!

Die wohl interessanteste Kategorie. Ihr habt Probleme mit Eurem Peugeot? Die Werkstatt weiss mal wieder nicht weiter? Das Handbuch gibt auch nichts mehr her? Na dann, stellt Eure Frage hier rein.
Benutzeravatar
Kesslfligga
Randsteinstreichler
Beiträge: 1443
Registriert: Mi 28.05.03 00:00
Land: Deutschland
Wohnort: Oberbayern

Aber is das nicht so...

Beitrag von Kesslfligga » Di 24.02.04 12:37

....daß man erst nach mind. fünf Jahren im Betrieb anspruch auf Abfindung hat?!


Hat mir mal ein Maurer erzählt der obwohl er seit 22 Jahren in der selben Firma gearbeitet hat und nix bekommen hat, weil sein Cheffe alle zwei Jahre irgendwie mit


Geschäftsführerwechsel und änderung von AG in GmbH und wieder in ganz was anderes und ähnlichen Spielchen, verhindert hat, daß die Leute zu lange in einer Firma gearbeitet haben. Und er sich so um evtl. Abfindungen drücken konnte.


Vielleicht hab ich mir auch Dreck erzählen lassen.


Grüße


Matthias

theblackCrow666

re: OT: Iich bin mit einer kündigung nicht eiverstanden?!

Beitrag von theblackCrow666 » Di 24.02.04 12:45

Bei Arbeitnehmern herrscht vielfach die Vorstellung, dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber - insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung - regelmäßig eine Abfindung zu zahlen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall: Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er keine Abfindung zu zahlen! Seit dem 01.01.2004 ist es jedoch möglich, dass der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer verbindlich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet. Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind dabei auf ein volles Jahr aufzurunden. Zum Entstehen des Abfindungsanspruchs muss der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist von drei Wochen die Abfindung beanspruchen kann.


Bei Betrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, erheben Mitarbeiter nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber bisweilen nur deshalb Kündigungsschutzklage, um die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber zu erreichen.


Dieser “Poker um die Abfindung” führt für den Arbeitnehmer jedoch nur dann zum Erfolg, wenn im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung Bedenken bestehen. Führt der Arbeitgeber in einem solchen Fall einen Prozess durch die Instanzen und unterliegt dabei rechtskräftig, behält der Arbeitnehmer - sofern ihm nicht anderweitiger Verdienst anzurechnen ist bzw. er diesen böswillig unterlassen hat - auch dann seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers abgelehnt hat. Das könnte für den Arbeitgeber teuer werden!


Dabei ist die Ablehnung der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber der Regelfall, weil eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers häufig im Widerspruch zum Kündigungsgrund stehen würde. Begründet ein Arbeitgeber beispielsweise die Kündigung damit, dass eine Reduzierung der Arbeitsmenge durch einen Auftragsrückgang zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt habe, kann er den Arbeitnehmer über den Kündigungszeitpunkt hinaus kaum weiterbeschäftigen. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers würde im Widerspruch zur Begründung der Kündigung stehen: Auf einem weggefallenen Arbeitsplatz kann man einen Mitarbeiter schlecht weiterbeschäftigen!


Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung Bedenken, kann es für den Arbeitgeber ratsam sein, im Kündigungsschutzprozess mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet wird. Bei der Höhe der Abfindung ist die Spannbreite weit. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Von vielen Gerichten wird ein halbes Gehalt pro vollem Beschäftigungsjahr bis zum Zeitpunkt der Kündigung vorgeschlagen. Dies ist jedoch nur ein Anhalt. Häufig wird die Höhe der Abfindung auch durch die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers bestimmt.


Für die Praxis weniger bedeutsam ist die Abfindungsregelung nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 10 KSchG). Falls die Prozessparteien so in Streit geraten sollten, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint, kann das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber beendet werden. Die Voraussetzungen sind:


1. Unwirksame Kündigung des Arbeitgebers;


2. Auflösungsantrag durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber;


3. Auflösungsgrund:


a) Beim Arbeitnehmer: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses


muss dem Arbeitnehmer unzumutbar sein,


b) Beim Arbeitgeber: Eine den Betriebszwecken dienliche weitere


Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf


nicht mehr zu erwarten sein.


Auf Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder vom Gericht ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist Einkommensteuer zu entrichten, wobei Steuerschuldner der Arbeitnehmer ist. Jedoch gibt es nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Steuerfreibeträge . Seit 01.01.2004 gilt ein Freibetrag von EUR 7.200. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 15 Jahre bestanden, bleiben EUR 9.000 steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 20 Jahre bestanden, bleiben EUR 11.000 steuerfrei.


Zur Frage der Abfindungsregelung bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen beachten Sie bitte die Hinweise auf der Seite


Zum Aufhebungsvertrag:


Für Arbeitnehmer gilt beim Aufhebungsvertrag:


Nichts übereilen und karrierebewusst die Weichen richtig stellen!


Arbeitnehmer geraten häufig in die Situation, dass Arbeitgeber “zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen betriebsbedingten Kündigung” einen Aufhebungsvertrag anbieten. Mit solch einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber die Unwägbarkeiten eines Kündigungsschutzprozesses umgehen und kurzfristig für klare Verhältnisse sorgen. So wird von Arbeitgebern diese Möglichkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr gerne genutzt.


Bei Verträgen, welche die Beendigung von Arbeitsverhältnissen beinhalten, sollten sich Arbeitnehmer anwaltlich beraten oder vertreten lassen! Erstaunlicherweise erkennen viele Arbeitnehmer nicht, welche Einflussmöglichkeiten sie auf die Vertragsgestaltung haben können. Dies mag daran liegen, dass Arbeitnehmer angesichts der vom Arbeitgeber beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter starkem Druck stehen.


Zunächst sollten Arbeitnehmer nicht übereilt einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sondern die weitere berufliche Karriere planen. Ist mit Arbeitslosigkeit zu rechnen, sollte ein Aufhebungsvertrag in der Regel nicht geschlossen werden, weil mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld gerechnet werden muss (vgl. unten). Kommt ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich in Betracht, muss über die Konditionen nachgedacht werden. Häufig hat der Arbeitnehmer dabei eine ziemlich starke Verhandlungsposition, weil in vielen Fällen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gerne ohne langen Streit beenden möchte.


Gestalten Sie als Arbeitnehmer also den Aufhebungsvertrag maßgeblich mit! Karrierebewusste Arbeitnehmer erkennen die Einflussmöglichkeit auf das Arbeitszeugnis. So kann z.B. im Aufhebungsvertrag die Güte des Zeugnisses vereinbart werden. Oder gehen Sie den sicheren Weg: Lassen Sie sich das Arbeitszeugnis, das Sie für den Rest Ihres Berufslebens begleiten wird, von einem versierten Anwalt vorformulieren! Die Pflicht zur Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses durch den Arbeitgeber kann dann im Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Bei Aufhebungsverträgen mit Abfindungsregelung ist auf eine inhaltliche Gestaltung zu achten, die eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung der Abfindung zur Folge hat. Inhalte und Umfang des Aufhebungsvertrages richten sich nach den individuellen Bedürfnissen.


Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform!


Im Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld taucht neben dem Begriff Aufhebungsvertrag immer wieder der Begriff Abwicklungsvertrag auf. Der Unterschied ist folgender:


Beim Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag beendet. Beim Abwicklungsvertrag geht eine Kündigung - in der Regel des Arbeitgebers - voraus. Das Arbeitsverhältnis wird also nicht durch den Abwicklungsvertrag beendet, sondern durch die vorausgehende Kündigung. In dem Abwicklungsvertrag wird lediglich geregelt, “wie man auseinander geht”.


Warum unterscheidet man zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag? Der Aufhebungsvertrag kann für Arbeitnehmer, die keine Anschlussbeschäftigung haben, schwerwiegende negative Folgen finanzieller Art haben: Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag freiwillig löst, muss mit einer Sperrfrist und einer Anspruchsverkürzung beim Arbeitslosengeld rechnen. Bei Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber muss auch noch mit der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld gerechnet werden! Teilweise wird vertreten, dass diese nachteiligen Folgen bei einem Abwicklungsvertrag nicht entstehen, weil dem Abwicklungsvertrag eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorausgeht - das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer also nicht freiwillig aufgegeben wird. Theorie und Praxis liegen hier jedoch weit auseinander. Die Arbeitsämter fragen auch nach dem sog. Abwicklungsvertrag! Wahrscheinlich wird teilweise vermutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich dahingehend abgesprochen haben könnten, dass der Arbeitgeber zunächst kündige und anschließend zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Abwicklungsvertrag geschlossen werde. Im Ergebnis könnte bei einer solchen Absprache der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ebenfalls freiwillig aufgegeben haben - mit allen nachteiligen sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Eine solche Absprache würde auch strafrechtliche Relevanz beinhalten. Sollten sich die beschriebenen Wege nach anwaltlicher Beratung als nicht gangbar erweisen, bliebe in taktischer Hinsicht noch die Möglichkeit, es auf eine arbeitgeberseitige Kündigung ankommen zu lassen. Die von Ihnen gewünschten Konditionen könnten auch im Kündigungsschutzprozess im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches ohne die beschriebenen negativen Folgen vereinbart werden





Gruss Alex

funkykowal
AufGelbbremser
Beiträge: 2899
Registriert: Mi 21.03.01 00:00
Land: Deutschland
Wohnort: kiel
Kontaktdaten:

youpi!!

Beitrag von funkykowal » Di 24.02.04 13:01

k n n n s t d u d a s n o c h m a l w i d e r h o l e n ?

Benutzeravatar
Felix306
Politessen-Verehrer
Beiträge: 1322
Registriert: Mi 21.03.01 00:00
Land: Deutschland
Wohnort: Karlsruhe

nicht selber kündigen!

Beitrag von Felix306 » Di 24.02.04 13:10

auf keinen fall solltest du eine einverständniss unterschreiben...


solltest du nämlich eine abfindung erhalten und das ganze läuft aber über gegenseitiges einverständniss,hat das arbeitsamt anspruch darauf und glaub mir eins,das sind die ersten,die ihre ansprüche geltend machen werden!


das heisst dann angenommen du bekommst 3000 euro abfindung und bekommst 900 euro arbeitslosen geld,bekommst erst mal 3 1/2 monate kein arbeitslosengeld,da du ja 3000 € abfindung erhalten hast und das ist recht uncool!


also nie einwilligen,das ganze immer auf betriebsseitiger kündigung laufen lassen.


und nur so bekommst du auch ansprüche auf eine abfindung,allerdings hast du die glaube ich eh nicht,wenn alles fristgerecht und vertragsgerecht abläuft,ist glaube ermessensache deines chefes.


scheisse sowas,ich kenne das!!


für sowas ist eine firma gut mit gewerkschaft und tariflicher regelung!


mfg felix306 und jetzt schon viel glück in dem heutigem deutschland was neues zu finden!

Björn 307HDI
Lenkradbeißer
Beiträge: 284
Registriert: Mo 17.03.03 00:00
Land: Deutschland
Wohnort: Oppenau bzw Freiburg
Kontaktdaten:

re: nicht selber kündigen!

Beitrag von Björn 307HDI » Di 24.02.04 13:48

Den Wisch den du da unterschreiben sollst würde ich auf jeden Fall mitnehmen und nicht sofort unterschreiben. Das wird wahrscheinlich eine Einverständniserklärung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses sein. Da steht dann z.B. drin das man nach erhalt der letzten Lohnzahlung vom....... gegenüber dem Betrieb keinerlei Ansprüche mehr geltend machen kann usw......


Also diese Unterlagen am besten erst mal jemandem zeigen der sich mit Arbeitsrecht auskennt (z.B. Gewerkschaft oder Anwalt) Wahrscheinlich weigert sich aber dein AG dir die Unterlagen mitzugeben, er darf dich aber nicht unter Druck setzen das zu Unterschreiben ohne vorher Infos eingeholt zu haben.


So ähnlich wollte meine Firma mich wärend des Zivildienstes loswerden.


Nach zwei Monaten Dienst kam ich eher rein Zufällig im Betrieb vorbei, wollte die Kollegen besuchen und noch ein paar Unterlagen mitnehmen. Dann wurde ich ins Personalbüro geschickt um eben eine solche Einverständniserklärung zur Auflösung des Vertrages zu Unterschreiben. Und das Während der Zivi Zeit wo der Arbeitgeber eigentlich ja nicht Kündigen darf. Ich habe dann nicht unterschrieben und erst mal Informationen eingeholt. Dann habe ich erst mall 5 Monate Gras über die sache wachsen lassen.


Schließlich bat mich der Geschäftsführer dann zu einem Gespräch wo er sich für die Vorfälle entschultigte und mir einen neuen Vertrag mit wesentlich besseren Konditionen als vorher anbot.

Ken_Wood
Zufrühabschnaller
Beiträge: 667
Registriert: Mo 20.01.03 00:00
Land: Deutschland
Wohnort: Brachttal
Kontaktdaten:

@theblackCrow666 biste betriebsrat?

Beitrag von Ken_Wood » Di 24.02.04 13:54

kein Text

Benutzeravatar
Timon
Administrator
Beiträge: 12593
Registriert: Mi 21.03.01 00:00
Postleitzahl: 18437
Land: Deutschland
Wohnort: Stralsund
Kontaktdaten:

re: mal ganz langsam

Beitrag von Timon » Di 24.02.04 13:59

>also, erstens mal: bist du entlassen oder gekündigt worden? ist nämlich ein unterschied, bei entlassung (=fristlose) steht dir keine abfindung zu. und natürlich muß man seine kündigung, entlassung unterschreiben.


Das schon, aber wenn du sie nicht unterschreibst und der AG sie dir fristgerecht und ordentlich zukommen lässt, dann ist sie trotzdem gültig.


Gruss


Frank

theblackCrow666

@Ken_Wood

Beitrag von theblackCrow666 » Di 24.02.04 15:00

Nein, nicht Betriebsrat (; Rat gebe ich trotzdem gerne mal. Anhand der Antworten kannst Du sehen wie schwierig so eine juristische "Ferndiagnose" ist. Wir unterhalten uns hier über Kündigungschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Jetzt müßte man eigentlich erstmal fragen, ob funky in einem Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern arbeitet. (oder nicht z.B. in einem Kleinbetrieb) Das ist die erste Voraussetzung um überhaupt über Kündigungsschutz zu quasseln. Dann müßte man natürlich den Sachverhalt sehen. Wir wissen nicht, was der Arbeitgeber dem Funky vorgelegt hat. Eine Kündigung zeichnet sich immer dadurch aus, daß da auch drinsteht, daß man gekündigt ist und das sie schriftlich ist. So logisch das klingt, so schwierig ist es hier aus der Ferne zu beurteilen, was Funky hier für ein Schreiben vorgelegt bekommen hat. (; Meine Spekulation geht aber Richtung Aufhebungsvertrag, da sich Arbeitgeber gerne "einvernehmlich" verhält und dem Arbeitnehmer meist gar nicht klar ist, was er da unterschreibt. Der Arbeitnehmer ist meist verwirrt und nimmt dann was er kriegen kann. Meist gefällt es ihm ja auch gar nicht so in der Firme (siehe Funky) und er freut sich über die schnellen 5000 Euro Abfindung.


Über die schnelle Entscheidung wird er sich später aber ärgern.


Gruss Alex

Konga

die Abfindung ...

Beitrag von Konga » Di 24.02.04 15:57

wird nicht zwangweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet,


z.b. dann nicht wenn man selbst kuendigt um einer Kuendigung


durch den Arbeitgeber zuvorzukommen.


Es kommt hier auf die wasserdichte Formulierung der Kuendigung


bzw. des Aufhebungsvertrags an!


again -> ab zum Anwalt/Rechtsberater/Gewerkschaft.


Und nochwas: Bei betriebsbedingter Kuendigung (z.B. weil der


Arbeitsplatz weggefallen ist) muss der Arbeitgeber garnix


beweisen. Vor Gericht gilt das als "unternehmerische Freiheit".


Nicht vergessen: Wir leben hier im Kapitalismus :-(

Antworten