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Quelle: TÜV Nord.Folien an Scheiben von Kraftfahrzeugen
Für die Sicht des Fahrers muss, nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), ein Sichthalbkreis in Fahrtrichtung mit 180° um die Augenpunkte des Fahrzeugführers gewährleistet sein. Das bedeutet, neben der Windschutzscheibe sind auch die vorderen Seitenscheiben von Bedeutung.
Die Forderung gilt bezüglich der Sicht durch die Scheiben als erfüllt, wenn bauartgenehmigte Scheiben eingebaut werden. So müssen die Windschutzscheiben eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 75 % aufweisen, während für andere Scheiben mindestens 70 % gefordert sind. Diese Forderungen sind nur mit klaren oder leicht getönten Scheiben zu erfüllen.
Scheibenfolien mit deutlich sichtbarer Tönung, die von außen dunkel wie eine Sonnenbrille erscheinen, halten die 70%-Forderung nicht ein und dürfen deshalb nicht an Windschutzscheiben und vorderen Seitenscheiben verwendet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass beispielsweise Fußgänger und Radfahrer beim Abbiegen auch in der Dunkelheit vom Fahrer noch gesehen werden.
Durch das Aufbringen von - auch minimal - getönten Folien auf den vorderen Seitenscheiben wird erfahrungsgemäß der Grenzwert von 70 % unterschritten. So erreichen selbst geringfügig getönte Folien nur knapp 70 %, scheinbar „glasklare“ Folien gerade 85 % Lichtdurchlässigkeit. Dabei ist der Anteil der Fahrzeugscheibe an der Gesamt-Lichtdurchlässigkeit noch nicht berücksichtigt.
Wenn Sie Folien an den hinteren Seitenscheiben und dem Heckfenster anbringen wollen, sollten Sie sich die dazugehörige Bauartgenehmigung und die Anbauanweisung sorgfältig durchlesen. Darin wird beschrieben,
* an welchen Scheiben die Folien verwendet werden dürfen (in der Regel ist der Verwendungsbereich wie oben beschrieben eingeschränkt),
* wie die Folie an den Scheiben anzubringen sind (z. B. nicht mit der Scheibeneinfassung bzw. Gummidichtung verkleben, auf jedem Folienstück muss ein Prüfzeichen vorhanden sein),
* welche Bedingungen an die Verwendung der Folien bei Anbringung an der Heckscheibe zu beachten sind (zweiter Außenspiegel),
* dass die Bauartgenehmigung im Fahrzeug mitzuführen ist.