Service
Und da unsere Autos für gewöhnlich zwei Achsen haben und schneller als 60km/h fahrenMehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
Was hat das bitte mit den achsen zu tun??????Timon hat geschrieben:Nö, sind auch zwei erlaubt: §53d Abs.2 StVZO:
Und da unsere Autos für gewöhnlich zwei Achsen haben und schneller als 60km/h fahrenMehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
Gruß
Frank
Ja, nein, ja, mein Fahrrad hat auch zwei Achsen. Für den gemeinen Technikmuffel ist eine Achse halt sowas wie am Auto oder LKW. Von der Sache her hast du aber recht.BigAl hat geschrieben:Was hat das bitte mit den achsen zu tun??????
Ein Kraftrad hat auch twei achsen und ist KEIN Mehrspuriges Kraftfahrzeug!!!